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Ehe · Trennung und Versöhnung bei Paulus

Was heißt es, dass der verlassene Glaubende nicht gebunden ist?

In 1 Kor 7 spricht Paulus über Trennung, über die Ehe mit einem ungläubigen Partner und über dessen Fortgehen.

2 Fragen · Alle Bibelstellen im Wortlaut · Quellen zum Prüfen

Ein Mann und eine Frau stehen Hand in Hand in einem leuchtenden Ring; ein Weg führt zu einer versammelten Gemeinschaft und einer offenen Tür.
EheKI-generierte Illustration
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Die Heilige Schrift ist Gottes Wort in menschlichen Worten. Wer sie liest, darf um den Geist bitten, der die biblischen Verfasser inspiriert hat und die Kirche in alle Wahrheit führt.

Komm, Heiliger Geist.

Öffne unseren Verstand für Gottes Wort und unser Herz für Christus. Lehre uns, die Heilige Schrift im Glauben der Kirche zu hören, und führe uns dazu, das Erkannte zu leben. Amen.

Im Gebet wird die Schriftlesung zum Gespräch mit Gott.

Bibelzitat, redaktionelle Erläuterung und Gebet bleiben klar unterschieden. Als Heilige Schrift gilt nur der gekennzeichnete Bibeltext; Erläuterungen und Gebete sind redaktionell verantwortet und anhand ihrer Quellen prüfbar.

Zum Weiterlesen:Dei Verbum 12 und 25Verbum Domini 15–16 und 86–87

Was Paulus ordnet Bibel und Textverständnis

Drei Weisungen in einem Kapitel

Paulus hält an der Weisung des Herrn fest und regelt die Ehe mit einem ungläubigen Partner.

Vers 10: Den Verheirateten gebiete nicht ich, sondern der Herr: Die Frau soll sich vom Mann nicht trennen

Vers 11: - wenn sie sich aber trennt, so bleibe sie unverheiratet oder versöhne sich wieder mit dem Mann - und der Mann darf die Frau nicht verstoßen.

Auslassung im Bibeltext.

Vers 15: Wenn aber der Ungläubige sich trennen will, soll er es tun. Der Bruder oder die Schwester ist in solchen Fällen nicht wie ein Sklave gebunden; zu einem Leben in Frieden hat Gott euch berufen.

Auszug aus 1 Kor 7,10–11.15 · EÜ 2016 · © KBA 2016

Die Frage an diesen Text

In 1 Kor 7,15 nennt Paulus den Glaubenden nicht gebunden, wenn der ungläubige Partner fortgeht.

1 Kor 7,10–16: Zusammenhang und Übersetzung

Die Weisung des Herrn verbietet die Trennung: Eine Frau soll sich nicht trennen; trennt sie sich doch, soll sie unverheiratet bleiben oder sich versöhnen, und der Mann soll die Frau nicht wegschicken (V. 10–11).

Für die Ehe mit einem ungläubigen Partner spricht Paulus in eigener apostolischer Vollmacht (V. 12); als apostolisches Wort der Schrift ordnet seine Weisung das Leben der Gemeinde. Bleibt der ungläubige Partner, soll der Glaubende die Gemeinschaft nicht aufgeben: Die Verbindung gilt nicht als Verunreinigung, der Ungläubige ist durch den Gläubigen geheiligt (V. 12–14); das gemeinsame Leben bleibt ein Gut.

Anders liegt es, wenn der ungläubige Partner fortgeht: Er soll gehen, der Glaubende ist dann nicht gebunden, und Gott hat zum Frieden gerufen (V. 15); V. 16 lässt die Rettung des anderen offen. Die Auslegung fragt, wie weit das „nicht gebunden“ reicht: ob es die Pflicht zum gemeinsamen Leben beendet oder eine neue Ehe freigibt. Paulus unterscheidet damit zwei Lagen: Für die Ehe von Glaubenden gilt das Wort des Herrn ohne Ausnahme (V. 10–11); die Freiheit in V. 15 betrifft allein die Ehe mit einem Ungläubigen, der fortgeht.

Freiheit und Eheband Glaube und Überlieferung

Wie die Kirche diese Freiheit ordnet

Die Kirche versteht den Vers als wirkliche Freiheit und ordnet ihre Anwendung auf das Eheband.

Die Glaubenskongregation hält 2001 im Vorwort ihrer Normen für das Verfahren zur Auflösung des Ehebandes zugunsten des Glaubens fest: Die Kirche liest Paulus so, dass der getaufte Partner frei wird, eine neue Ehe zu schließen, wenn der ungetaufte ihn verlässt.

Ein weiterreichendes Recht zur Auflösung vertritt das reformierte Westminster-Bekenntnis (XXIV.6): Böswilliges Verlassen, das kirchliche oder staatliche Autorität nicht mehr beheben kann, gilt dort als Grund zur Auflösung, verlangt aber ein öffentliches, geordnetes Verfahren; auf zwei ursprünglich ungetaufte Partner ist der Grund nicht begrenzt. Gegen die Auffassung, auch böswilliges Verlassen löse die Ehe, hat das Konzil von Trient 1563 in Kanon V verbindlich gelehrt, dass weder Häresie noch ein beschwerliches Zusammenleben noch das absichtliche Fernbleiben eines Ehegatten das Eheband auflöst; die Freiheit nach 1 Kor 7,15 gilt einer anderen Ehe.

Die Kirche wendet diese Freiheit auf die Ehe zweier Ungetaufter an: ein wirklicher, von Anfang an gültiger Bund. Einer empfängt später die Taufe, der andere verweigert die Gemeinschaft oder ein friedliches Zusammenleben ohne Kränkung des Schöpfers, und der Getaufte hat nach der Taufe keinen gerechten Grund zur Trennung gegeben (CIC 1143 §§ 1–2).

Weder Taufe noch Fortgehen lösen den Bund allein; er endet zugunsten des Glaubens mit der erlaubten neuen Ehe des Getauften. Darüber entscheidet niemand für sich: Die Untersuchung steht unter der Autorität des Ortsordinarius, des zuständigen kirchlichen Oberen am Ort; gefragt wird, ob der andere die Taufe annehmen oder friedlich zusammenleben will (CIC 1144 § 1; 1145 § 1).

Ist nie eine gültige Ehe entstanden, stellt ein kirchliches Gericht das fest; ein bestehendes Band löst es nicht (KKK 1629). Eine gültige Ehe, die zwei Getaufte geschlossen und durch ihre leibliche Vereinigung vollzogen haben, kann keine menschliche Gewalt auflösen (CIC 1141; KKK 1640); eine Trennung lässt das Eheband bestehen (KKK 1649). Im gemeinsamen Leben kann der andere aus Freiheit zum Glauben kommen (KKK 1637 zu 1 Kor 7,14).

Wann kann die Befragung anders erfolgen?

Aus schwerwiegendem Grund kann der zuständige Obere die Befragung vor der Taufe erlauben. Er kann auch von ihr befreien, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass sie unmöglich oder nutzlos wäre. Ist die vorgeschriebene Form nicht einzuhalten, ist eine private Befragung zulässig; sie und ihr Ergebnis müssen nachgewiesen werden (CIC 1144 § 2; 1145 §§ 2–3).

Quellen zu dieser Frage 5
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